KVGV1-26-05-HWiVGV OFFEN
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des AtG zur Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen. In dieser Funktion ist die BGE Auftraggeberin und vergibt die nachfolgend aufgeführten Lieferleistungen im Rahmen der Errichtung des Endlagers Konrad. Für die Errichtung des Endlagers für radioaktive Abfallstoffe im früheren Eisenerzbergwerk Konrad sollen zwei dieselgetriebene seriennahe Trägerfahrzeuge zum Transport von 11 Personen, einschließlich Fahrer- und Beifahrer, für den untertägigen Bereich beschafft werden. Als Trägerfahrzeuge können seriennahe Pkws oder Lkws zum Einsatz kommen. Die Trägerfahrzeuge bestehen aus 2 Baugruppen. Baugruppe 1: Trägerfahrzeug Baugruppe 2: Sonderaufbau mit 9 Sitzen. Die 9 Sitzplätze, müssen dem § 9 LärmVibrationsArbSchV entsprechen und sind hinter der Fahrerkabine des Trägerfahrzeugs anzubringen.
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| Los | Leistung | Ausführung |
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| LOT-0001 | Lieferung von zwei Personentransportfahrzeugen für unter Tage Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des AtG zur Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übertragen. In dieser Funktion ist die BGE Auftraggeberin und vergibt die nachfolgend aufgeführten Lieferleistungen im Rahmen der Errichtung des Endlagers Konrad. Für die Errichtung des Endlagers für radioaktive Abfallstoffe im früheren Eisenerzbergwerk Konrad sollen zwei dieselgetriebene seriennahe Trägerfahrzeuge zum Transport von 11 Personen, einschließlich Fahrer- und Beifahrer, für den untertägigen Bereich beschafft werden. Als Trägerfahrzeuge können seriennahe Pkws oder Lkws zum Einsatz kommen. Die Trägerfahrzeuge bestehen aus 2 Baugruppen. Baugruppe 1: Trägerfahrzeug Baugruppe 2: Sonderaufbau mit 9 Sitzen. Die 9 Sitzplätze, müssen dem § 9 LärmVibrationsArbSchV entsprechen und sind hinter der Fahrerkabine des Trägerfahrzeugs anzubringen. | — |
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