BAFzA_2026_019VGV OFFEN

Dolmetscherdienstleistung für das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen und das Hilfetelefon Schwangere in Not im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Ausschreibende Stelle
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Leistungsort
Köln, Kreisfreie Stadt
Angebotsfrist
07. September 2026, 08:00 in 14 Tagen
Leistung
CPV 79530000
Original
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Projektbeschreibung

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beabsichtigt, im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 VgV die Dolmetscherdienstleistung für das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ und das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu vergeben. Nähere Angaben entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen) und dem Vertragsentwurf (Anlage 3 der Vergabeunterlagen).

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Köln, Kreisfreie Stadt Öffentliche Auftraggeber

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Lose

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Los Leistung Ausführung
LOT-0000 Dolmetscherdienstleistung für das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen und das Hilfetelefon Schwangere in Not im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beabsichtigt, im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 VgV die Dolmetscherdienstleistung für das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ und das Hilfetelefon „Schwangere in Not“ im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu vergeben. Nähere Angaben entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen) und dem Vertragsentwurf (Anlage 3 der Vergabeunterlagen). Dez. 2026 – Dez. 2027

Vergabeunterlagen

Verfahren

Verfahrensart
VGV
Veröffentlicht
03. August 2026
Angebotsfrist
07. September 2026, 08:00

Vergabestelle

Stelle
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Kontakt
zentrale-beschaffung@bafza.bund.de
Original
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Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung der Vergabestelle.